Rente

Renten wegen Alters (§§ 33 ff SGB VI) werden gezahlt als Regelaltersrente ab 65 Jahre plus x Monate.

Im Jahr 2017 liegt die Regelaltersgrenze bei 65 Jahre und 6 Monate.

Anhebung der Altersgrenze von 65 Jahre um x Monate:

Für die Jahrgänge 1947 – 1958 erhöht sich die Altersgrenze pro Jahr um einen Monat. Der Jahrgang 1958 erreicht somit die Altersgrenze mit dem Monat, in dem der/die Beschäftigte das 66te Lebensjahr vollendet.

Für die Jahrgänge 1959 bis 1964 erhöht sich die Altersgrenze pro Jahr um einen zwei Monate.

Ab dem Jahrgang 1964 erreichen Beschäftigte die Altersgrenze für die Altersrente mit Vollendung des 67ten Lebensjahres.

 

I Altersrente für langjährig Versicherte.

Im Jahr 2017 liegt das Mindestalter für den Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte bei 63 Jahren.

Achtung: Es drohen Abschläge von monatlich 0,3%, d.h., bei Beschäftigten ab Jahrgang 1964 bis maximal 14,4% auf die Rente wegen Alters!

Nicht vergessen. Sie sparen weniger Rentenpunkte an. Das entspricht ca. 47€/Jahr für tarifbeschäftigte Vollzeitlehrkräfte in EG 11/5.

Voraussetzung: 35 Jahre Wartezeit (SGB VI).

Zu den Anrechnungszeiten (früher Ausfallzeiten) die auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet werden zählen u.a.

Arbeitsunfähigkeit

Schwangerschaft/Mutterschutz

Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, wenn sie eine versicherungspflichtige Tätigkeit unterbrechen

Bezug von Arbeitslosengeld 2

Schul-/Studienzeiten ab dem 17. Geburtstag

Berücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI) Die Kindererziehung bis zum 10ten Geburtstag ist eine Berücksichtigungszeit (KiBüz). Direkt erhält man für KiBütz keine Rente, sie wirkt sich aber positiv auf die Wartezeit aus.

 

II Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI)

gilt für Menschen mit mindestens 50% Schwerbehinderung

kann mit Vollendung des 63…65. Lebensjahres (vgl. Anhebung Regelaltersgrenze)  in Anspruch genommen werden (bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren)

 

Rente wegen Erwerbsminderung (43 SGB VI)

 

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung entsteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Eintritt der Erwerbsminderung und

Vor Eintritt der Erwerbsminderung in den letzten 5 Jahren mindestens

36 Monate Pflichtbeiträge und

Vor Eintritt der Erwerbsminderung Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (5 Jahre), sowie Einhalten der Hinzuverdienstgrenze.

 

Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte (§ 44/TV-L):

Nr. 4 Zu Abschnitt V – Befristung und Beendigung des

Arbeitsverhältnisses –

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des

Schulhalbjahres (31. Januar beziehungsweise 31. Juli), in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat.

 

Tarifbeschäftigte sollten spätestens drei bis vier Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze für die Altersrente bei der Deutsche Rentenversicherung Bund einen Antrag auf Altersrente stellen.

 

Tipps:

Die Renteninformation kommt ab dem 27. Lebensjahr automatisch, sofern die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist.

Die Renteninformation gibt Auskunft über die Höhe der derzeitigen vollen Erwerbsminderungsrente/Höhe der Regelaltersrente (s.0.)/Hochrechnung der Regelaltersrente

Die Rentenauskunft kommt ab dem 55.Lebensjahr und jederzeit auf Antrag.

Diese ist wie die Renteninformation informiert aber zusätzlich über…

Erfüllte Wartezeiten

Ansprüche auf Altersrenten und Renten wegen Todes