Eine amtsärztliche Untersuchung findet regelmäßig vor der Einstellung einer Lehrkraft statt. Hier wird untersucht, ob BewerberInnen gesund genug sind: „… sind gesundheitlich als Beamte nicht geeignet, wenn ihre vorzeitige Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich ist.“ Nur wenn die gesundheitliche Eignung festgestellt wird, kann die Lehrkraft verbeamtet werden.
Nach langer Krankheit (z.B. 3 Monate Fehlzeit) kann eine Überprüfung der Dienstfähigkeit bei verbeamteten Lehrkräften angeordnet werden.
Regelmäßig wird ein Amtsarzt eingeschaltet, wenn die Wiedereingliederung bei verbeamteten Lehrkräften ein halbes Jahr hinaus verlängert wird.
Für eine Teildienstfähigkeit, die von der verbeamteten Lehrkraft beantragt werden kann, ist eine amtsärztliche Untersuchung notwendig
Für eine amtsärztliche Untersuchung bei verbeamteten Lehrkräften wird die Lehrkraft zuerst angehört (Anlage1), sowie die Schulleitung befragt und die Personalvertretung beteiligt. Wenn keine Gründe gegen eine amtsärztliche Untersuchung sprechen, wird diese angeordnet (Anlage 2).
Bei Tarifbeschäftigten ist in Einzelfällen eine amtsärztliche Untersuchung bei längerer Krankheit möglich, Wenn festgestellt wird, dass die Lehrkraft nicht mehr in Schule arbeiten kann, droht die Kündigung.
Wird eine Rehamaßnahme oder Kur von verbeamteten Lehrkräften beantragt, wird zur Entscheidung ein amtsärztliches Gutachten benötigt.
