„Lehrerräte sind ein wichtiges Bindeglied zwischen Kollegium und Schulleitung. Sie sind einerseits Organ
der Schulmitwirkung, nehmen andererseits aber auch personalvertretungsrechtliche Aufgaben wahr. Sie
sorgen dafür, dass Entscheidungen transparent werden und – trotz aller Unterschiede im Rollenverständ-
nis – im Dialog zwischen Schulleitung und Kollegium getroffen werden. Professionell agierende Lehrerräte
tragen entscheidend dazu bei, dass eine Kultur des Miteinanders und damit ein gutes Klima an Schulen
gepflegt wird. (…).“
So beginnt die damalige Schulministerin, Sylvia Löhrmann, ihr Vorwort in der Handreichung zum Lehrerrat
(2013). Damit sind die Rolle und die Bandbreite der Aufgaben allgemein beschrieben. Eine genauere Aus-
führung, etwa zur Wahl und Zusammensetzung, zu den konkreten Rechten und Pflichten und seinem Ver-
hältnis zu anderen Gremium – etwa zum Personalrat – sind in der Handreichung dargestellt:
https://www.schulministerium.nrw/sites/default/files/documents/Handreichung-Lehrerrat.pdf
Aus Sicht des Personalrats sind insbesondere folgende Hinweise wichtig:
Um diese Aufgabe erfüllen zu können, sollten die Mitglieder eines Lehrerrates die Fort-
bildungen zur Basisqualifizierung möglichst zeitgleich besuchen. Informationen von erfahrenen
Expert*innen, die Arbeit an Fallbeispielen und der Austausch mit anderen Lehrerräten ist erfah-
rungsgemäß interessant und hilfreich. Bei Vertiefungsfortbildungen kann der Besuch nach Interes-
senlage und Aufgabenverteilung innerhalb des Lehrerrates erfolgen.
Der § 69 Schulgesetz regelt Aufgaben, Pflichten und Rechte des Lehrerrats. Zunächst wird das
Wahlprocedere beschrieben, am Ende der Umgang mit Mandatsniederlegungen und Ersatzmit-
gliedern.
Dann folgt Absatz 2 zu seinem Verhältnis gegenüber der Schulleitung: „Der Lehrerrat berät die
Schulleiterin oder den Schulleiter in Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Mitar-
beiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 und vermittelt auf Wunsch in deren dienstlichen Angele-
genheiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, den Lehrerrat in allen Angelegen-
heiten der in Satz 1 genannten Personen zeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören.“
Das Schulgesetz formuliert die Mitwirkung aller Lehrerinnen und Lehrer am Schulleben im § 57 so:
„Die Lehrerinnen und Lehrer wirken an der Gestaltung des Schullebens, an der Organisation der
Schule und an der Fortentwicklung der Qualität schulischer Arbeit aktiv mit. Sie stimmen sich in
der pädagogischen Arbeit miteinander ab und arbeiten zusammen.“ Hier ist der Lehrerrat als koor-
dinierende, vermittelnde und vielleicht sogar impulsgebende Instanz gefragt.
„Der Lehrerrat hat einmal im Schuljahr in der Lehrerkonferenz über seine Tätigkeit zu berichten.“
(Schulgesetz § 62 Absatz 5)
„Mitglieder des Lehrerrats sollen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben im Sinne des Absatzes 3
von der Unterrichtsverpflichtung angemessen entlastet werden. (…)“. (Schulgesetz § 62 Absatz 6)
Zu den Grundsätzen der Mitwirkung sagt das Schulgesetz im § 62 (4): „Die in diesem Teil des Ge-
setzes aufgeführten Mitwirkungsgremien können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu allen Angele-
genheiten der Schule Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. Sie haben Anspruch auf
die erforderliche Information. Gegenüber der Schulleitung haben sie ein Auskunfts- und Be-
schwerderecht und Anspruch auf eine begründete schriftliche Antwort.“
Die relative Unabhängigkeit wird im § 62 (5) des Schulgesetzes festgeschrieben: „Die Mitglieder
der Mitwirkungsgremien sind bei der Ausübung ihres Mandats an Aufträge und Weisungen nicht
gebunden.“ Es wird aber auch ausdrücklich auf die Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflicht
hingewiesen.
Wesentliche Grundlage ist zudem das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG), hier insbesondere
die §§ 62 bis 77. Im § 62 wird als Aufgabe der Personalvertretung genannt, darauf zu achten, dass
alle Angehörigen der Dienststelle „nach Recht und Billigkeit behandelt werden“ und jede Form
der Diskriminierung unterbleibt.
Mitbestimmungstatbestände sind im § 72 LPVG aufgelistet. Dabei hat der Lehrerrat auch immer
(mit wenigen Ausnahmen) ein Initiativrecht, um bei der Schulleitung Maßnahmen zu beantragen,
die sich auf die in Schule Beschäftigen auswirken oder sie betreffen. (s. Handreichung 4.8)
Der Lehrerrat tritt mindestens einmal pro Schulhalbjahr zu einer Gemeinschaftlichen Besprechung
mit der Schulleitung zusammen. Dies dient der Verwirklichung der vertrauensvollen Zusammenar-
beit (s. Handreichung 7.1). Zu empfehlen ist jedoch ein häufigerer und regelmäßiger Austausch.
Auch die Unfallverhütung sowie der Arbeits- und Gesundheitsschutz sind vorrangige Überwa-
chungsaufgaben des Lehrerrates (§ 72 Abs. 4 Nr. 7 u. 10 LPVG). Daher sollte ein Mitglied des
Lehrerrats an den Schulbegehungen der BG prevent teilnehmen.
