Sonderurlaub


Grundsätzliches
Im Schulbereich ist der Urlaubsanspruch für Erholungsurlaub von 30 Tagen (§ 71 Landesbeamtenge-
setz/LBG und § 18 Freistellungs- und Urlaubsverordnung/FrUrlV – § 26 Tarifvertrag für Angestellte der
Länder, TV-L) auf die Ferienzeiten beschränkt. Möglichkeiten, unbezahlten Urlaub oder Sonderurlaub für
bestimmte Zwecke zu nehmen, sind stark eingeschränkt:
 Manches ist individuell an der Schule zu klären. Die Schulleitung hat hier einen Ermessensspiel-
raum. §33 der FrUrlV weist hier auf „persönliche Gründe“ hin: Aus wichtigen persönlichen Grün-
den kann, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Besol-
dung im notwendigen Umfang gewährt werden.
 Es gibt aber auch Ansprüche, die nicht verwehrt werden dürfen. Die genauen Regelungen für Be-
amtinnen finden sich in der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV NRW), für Tarifbeschäf- tigte im Tarifvertrag der Länder (TV-L). Link zur Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW – FrUrlV NRW: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=20303&bes_id=19444 Link zum TV-L Tarifvertrag: https://www.tdl-online.de/tv-l/tarifvertrag.html Anlässe für Sonderurlaub Sonderurlaub kann zur Wahrnehmung amtlicher Termine (Polizei und Gericht) oder der Teilnahme an Ver- anstaltungen, die staatsbürgerlichen, wissenschaftlichen, fachlichen, politischen, kirchlichen, gewerk- schaftlichen, karitativen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken dienen, genehmigt werden. Unterrichtsausfall allein ist kein Grund für die Ablehnung deines Antrages. Die aufgeführten Anlässe für eine Arbeits- oder Dienstbefreiung sind in den tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen gleich. Das Anrecht auf Urlaub Im § 25 FrUrlV sind Anlässe zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten genannt, bei denen „Urlaub zu gewähren“ ist:  für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen,  zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine  zur Bekämpfung öffentlicher Notstände wie Deichschutzarbeiten und im freiwilligen Sanitäts- und Rettungsdienst Die Möglichkeit zur Gewährung von Urlaub a) Für staatsbürgerliche, berufliche, kirchliche, gewerkschaftliche, sportliche und ähnliche Zwecke kann Urlaub gewährt werden. § 26 FrUrlV sagt dazu: 2 (1) Für die Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, wissenschaftlichen oder anderen beruflichen, politischen, kirchlichen, gewerkschaftlichen, karitativen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken dienen, kann Urlaub unter Beschränkung auf das notwendige Maß bewilligt werden, soweit die Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegen- stehen. (…) (2) Der Urlaub darf, auch wenn er für verschiedene Zwecke bewilligt wird, insgesamt fünf Arbeitstage ein- schließlich Reisetage im Urlaubsjahr nicht übersteigen. In besonderen Ausnahmefällen kann Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen einschließlich Reisetage im Urlaubsjahr bewilligt werden. Für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportlichen Län- derwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene sowie an Europapokal- wettbewerben kann darüber hinaus Urlaub bewilligt werden. Darüber hinaus gibt es weitere Anlässe für Sonderurlaub, etwa gewerkschaftliche Zwecke (z.B. Arbeitsta- gungen oder Tarifverhandlungen), künstlerisch-wissenschaftliche Zwecke (insbesondere für den Bereich Hochschule), ehrenamtliche Tätigkeiten in der Jugendhilfe (für Lehrerinnen ausnahmsweise auch außer-
halb der Ferien möglich) etc.
b) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub
unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden (§33 FrUrlV).
In den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:

  1. Niederkunft der Ehefrau, eingetragenen Lebenspartnerin oder der mit der
    Beamtin oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Ge-
    meinschaft lebenden Lebensgefährtin 1 Arbeitstag
  2. Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, der eingetragenen Lebenspartnerin
    oder des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder eines Eltern-
    teils 2 Arbeitstage
  3. Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag
  4. 25-, 40- und 50jähriges Dienstjubiläum 1 Arbeitstag
  5. Erkrankung einer oder eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten
    lebenden Angehörigen 1 Arbeitstag im Kalenderjahr
  6. Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf
    Hilfe angewiesenen Kindes bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr pro Kind,
    maximal 12 Arbeitstage im Kalenderjahr
  7. Schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder
    des Beamten, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen
    körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd
    pflegebedürftig ist bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
  8. in sonstigen dringenden Fällen bis zu 3 Arbeitstage
    §33 FrUrlV nennt weitere Gründe für die Gewährung von Sonderurlaub, etwa für die Betreuung eines Kindes unter 12 Jahren oder eines behinderten oder auf Hilfe angewiesenen Kindes oder im Falle einer schweren Erkrankung eines Kindes oder zur Begleitung eines Kindes während einer medizinisch notwendigen Kur.
    Urlaub in besonderen Fällen ohne Besoldung
    §33 FrUrlV legt die Möglichkeit des Urlaubs ohne Besoldung fest: Urlaub ohne Besoldung kann bewilligt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
    Hier kommen Einsätze im Sinne eines Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes oder eine Tätigkeit im Ersatzschuldienst oder im Auslandsschuldienst in Frage.
    Zudem gibt es für besondere Fälle die Möglichkeit der Beurlaubung ohne Fortzahlung der Bezüge:
    a) Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen, bis zu 15 Jahren (§ 64 Abs. 1 LBG). Der Beihilfeanspruch
    bleibt bestehen (§1 Abs,1 BVO), zu beachten ist § 10 SGB V (§ 64 Abs. 1 LBG).
    b) Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, bis zu 6 Jahren, möglich bei Bewerberüberhang
    für die entsprechende Schulform (§ 70 Abs. 1, Nr. 2 LBG).
    Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit, Betreuung erkrankter Kinder und
    sonstige Freistellungen
    §16 FrUrlV räumt folgende Ansprüche ein:
  9. dem Dienst bis zu zehn Arbeitstage fernzubleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung) oder
  10. vom Dienst teilweise oder vollständig freigestellt zu werden bis zur Dauer von maximal
    a) sechs Monaten (Pflegezeit, Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger Angehöriger) oder
    b) drei Monaten (Begleitung letzte Lebensphase)
    Im Falle einer vollständigen Freistellung im Sinne von Punkt 2 erfolgt die Freistellung als Urlaub ohne Besoldung. Eine Freistellung im Fall von Punkt 1 erfolgt im Umfang von 9 Arbeitstagen unter Fortzahlung der Besoldung, soweit keine andere Person bezahlte Freistellung im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung für dieselbe pflegebedürftige Person in Anspruch nimmt. Eine vollständige Freistellung liefe auch hier
    als Urlaub ohne Besoldung. Genaueres ist im Einzelfall zu prüfen.
    Laut § 45 SGB V gibt es für Tarifbeschäftigte einen Anspruch bei Erkrankung von Kindern gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse, der unter bestimmten Bedingungen auch für Beamt*innen angewendet wird:
    Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
    Dabei gilt:
    für jedes Kind versichert in GKV: bis zu 10 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden 20 Arbeitstage
    bei mehreren Kindern: max. 25 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden 50 Arbeitstage
    Sind das Kind oder der betreuende Elternteil nicht in der GKV, gilt der Anspruch von vier Tagen gegenüber dem Arbeitgeber.