Eingruppierung/Einstufung

Beamte und Tarifbeschäftigte

Lehrkräfte werden in NRW in der Regel als Beamt*innen beschäftigt, teilweise aber auch als Tarifbeschäftigte. Dies ist insbesondere beifolgenden Personengruppen der Fall:

  • Überschreitung des Höchstalters für die Verbeamtung (42 Jahre, Ausnahmen möglich)
  • Gesundheitliche Nicht-Eignung
  • Lehrbefähigung in nur einem Fach
  • Beschäftigung in einem befristeten Arbeitsverhältnis
  • „Seiteneinsteiger*innen in den Lehrerberuf („Nichterfüller“) für die Dauereiner Qualifizierungsmaßnahme z. B. OBAS; dazu zählen auch Personen mit Lehramtsstudium ohne abgeschlossenes Referendariat

Tarifbeschäftigte:

Entgeltgruppe:

Die Zuordnung einer Lehrkraft zu einer Entgeltgruppe (Eingruppierung) erfolgt auf der Grundlage des am 1. August 2015 in Kraft getretenen Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L).

Die Eingruppierung richtet sich nach dem unterrichtlichen Einsatz und nach dem jeweiligen Ausbildungsniveau.

Beispiele für die Zuordnung zu den Entgeltgruppen Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung nach dem Lehrerausbildungsgesetz NRW bei entsprechender Verwendung (Abschnitt 1 TV EntgO-L):

Entgeltgruppe Befähigung für das Lehramt
11mit Angleichungszulage und aufwachsender Zulage zu EG 13 (nähere Informationen finden Sie hier) an der Grundschule oder an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen
13 für sonderpädagogische Förderung
13 an Gymnasien und Gesamtschulen (in der Tätigkeit von Studienräten)
13 an Berufskollegs

Die Lehrkräfte, die nicht über eine volle Lehramtsbefähigung verfügen, sind nach Abschnitt 2 TV EntgO-L eingruppiert.

Tabellenentgelt:

Das Entgelt ergibt sich aus der allgemeinen Entgelttabelle des TV-L.

Die aktuellen Entgelttabellen des TV-L sind hier veröffentlicht.

Die Eingruppierung und Stufenzuordnung wird von den für die Personalbearbeitung zuständigen Stellen auf der Grundlage der einzureichenden Bewerbungsunterlagen und Nachweise vorgenommen.

Stufenzuordnung:

Die Entgeltgruppen sind in Stufen unterteilt.

Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung in Stufe 1, sofern keine beruflichen Vorerfahrungen vorliegen.

Zeiten einer „einschlägigen Berufserfahrung“ sind bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L). Dabei muss es sich um berufliche Erfahrungen in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit handeln. Sie liegen vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird.

Stufenzuordnung: (TV-L §16)

Die Entgeltgruppen sind in „Erfahrungsstufen “unterteilt. Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen.

Grundsätzlich erfolgt die Einstufung bei Einstellung in Stufe 1. Das Referendariat wird mit sechs Monaten angerechnet. Berufliche Vorerfahrungen können die Stufenzuordnung verbessern. Weiterhin muss der Arbeitgeber „einschlägige Berufserfahrung“ berücksichtigen und kann „förderliche Zeiten“ anrechnen.

Die reguläre Stufenlaufzeit berechnet sich folgendermaßen:

Stufe 2 wird erreicht nach einem Jahr in Stufe 1

Stufe 3 wird erreicht nach zwei Jahren in Stufe 2

Stufe 4 wird erreicht nach drei Jahren in Stufe 3

Stufe 5 wird erreicht vier nach Jahren in Stufe 4

Stufe 6 wird erreicht nach fünf Jahren in Stufe 5

 

Verlängerte Stufenlaufzeit

Lehrkräfte mit erster Staatsprüfung bzw. Master für ein Lehramt oder Absolvent*innen der OBAS (Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst) werden zwar wie Lehrkräfte mit voller Lehrbefähigung eingruppiert, unterliegen aber einer verlängerten Stufenlaufzeit. Sie verbleiben in Stufe 1 zwei Jahre und in Stufe 2 fünf Jahre.

Sollten Sie feststellen, dass Ihre Einstufung nicht korrekt ist, müssen Sie einen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag gilt nur sechs Monate rückwirkend.

 

Jahressonderzahlung:

Zusätzlich zum monatlichen Entgelt haben Tarifbeschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L). Sie beträgt für Beschäftigte in den Entgeltgruppen

  • E 1 bis E 4        87,43 v.H.
  • E 5 bis E 8        88,14 v.H.
  • E 9a bis E 11    74,35 v.H.
  • E 12 bis E 13    46,47 v.H.
  • E 14 bis E 15    32,53 v.H.

des monatlichen Entgelts, das jeweils in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der o.a. Tarifvorschrift.

Das Thema ist vielschichtig und komplex. Wenden Sie sich bei Nachfragen an uns.

(https://www.schulministerium.nrw/besoldung-und-entgelt

  

Besoldung bei Übernahme in den Schuldienst im Beamtenverhältnis (gültig ab 1.2.25)

Die Einstufung erfolgt im für das jeweilige Lehramt ausgewiesenen Eingangsamt:

Besoldungsgruppe Bezeichnung
A 12+ aufwachsende Zulage nach A 13 Lehrer oder Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen
A 13 Lehrer oder Lehrerin – mit der Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung
A 13
+ Strukturzulage
Studienrat oder Studienrätin – mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder an Berufskollegs

Die Besoldung setzt sich u. a. ausfolgenden Dienstbezügen zusammen: Grundgehalt, Familienzuschlag, Zulagen und vermögenswirksame Leistungen. Kindergeld gehört nicht zur Besoldung, sondern stellt eine allgemeine familienpolitische Leistung dar, die nach den Bestimmungen des Bundeskindergeldgesetzes und des Einkommensteuergesetzes gewährt wird.

Der Anspruch auf Besoldung entsteht mit dem Tag des Wirksamwerdens einer Ernennung.

Das Grundgehalt wird nach Erfahrungsstufen bemessen. Es steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und bis zur Endstufe 12 im Abstand von vier Jahren.

Über die Stufenzuordnung wird mittels eines individuellen Stufenfestsetzungsbescheides mit Rechtsmittelbelehrung im Rahmen des Einstellungsverfahrens entschieden.

Die aktuellen Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte sind hier veröffentlicht.

(https://www.schulministerium.nrw/besoldung-und-entgelt)