Zum Thema Krankheit gelten folgende Regelungen:
Im Fall einer Erkrankung ist die Schulleitung umgehend zu informieren.
Dauert die Erkrankung bei Beamtinnen und Beamten länger als drei Arbeitstage, bei Tarifbeschäftigten länger als drei Kalendertage (Sa, So + Feiertage zählen mit), ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Dauert die Erkrankung länger als die auf dem Attest angegebene Zeit, ist eine Folgebescheinigung vorzulegen. Endet die AU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) in den Ferien, ist eine Gesundmeldung beim Arbeitgeber notwendig, sonst gilt man weiterhin als erkrankt. Die dann entstehende lange Krankenzeit kann dienstrechtliche Folgen haben (z.B. Verlängerung der Probezeit, Angebot eines BEM-Gespräches, Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung), bei Tarifbeschäftigten kann diese darüber hinaus zu unerwarteten Lohnkürzungen führen.
Für die Betreuung erkrankter Kinder gelten besondere Bestimmungen für Beamte und Tarifbeschäftigte. Seit dem 01.01.2024 befristet bis zum 31.12.2025 gibt es eine Neuregelung zur Freistellung bei der Erkrankung eines Kindes. Die Freistellungsmöglichkeiten gelten pro Kalenderjahr für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres. Hat das kranke Kind eine Behinderung, gibt es keine Altersgrenze. Die Ansprüche sind für Tarifbeschäftigte und Beamte und Beamtinnen teilweise unterschiedlich.
Regelung für Tarifbeschäftigte (TV-L) mit gesetzlicher Versicherung
- für jedes Kind (versichert in der GKV) 15 Arbeitstage
- bei mehreren Kindern maximal 30 Arbeitstage
- Alleinerziehende für jedes Kind 35 Arbeitstage
- Alleinerziehende mit mehreren Kindern 70 Arbeitstage maximal
Regelung für Beamte und Beamtinnen
- für jedes Kind 13 Arbeitstage
- bei mehreren Kindern maximal 30 Arbeitstage
- Alleinerziehende für jedes Kind 26 Arbeitstage
- Alleinerziehende mit mehreren Kindern 60 Arbeitstage maximal
Tarifbeschäftigte haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, solange das erkrankte Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Darüber hinaus hat während einer stationären Behandlung eines Kindes im Krankenhaus der Elternteil, der das Kind begleitet, für die gesamte Dauer des Krankenhausaufenthaltes Anspruch auf das Kinderkrankengeld.
Langzeiterkrankungen bei Beamten
Die Dauer der Krankmeldung ist zunächst „unbegrenzt“, d. h. die mangelnde Dienstfähigkeit ist ab dem dritten Tag durch ärztliches Attest nachzuweisen. Bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit kann der Dienstvorgesetzte im Einzelfall ein amtsärztliches Gutachten einfordern.
Eine länger andauernde Dienstunfähigkeit kann jedoch dazu führen, dass sich die Beamtin/der Beamte einer amtsärztlichen Gesundheitsprüfung zu unterziehen hat, ob überhaupt noch Dienstfähigkeit besteht. Wenn die Prognose ergibt, dass innerhalb von sechs Monaten die Dienstfähigkeit nicht wieder herzustellen sein wird, kann die/der Betreffende in den Ruhestand versetzt werden. (Für Beamte auf Probe ist die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis vorgesehen, also eine noch ungünstigere Regelung.)
Langzeiterkrankungen bei Tarifbeschäftigten
Im Krankheitsfall ist am dritten Tag der Erkrankung der Schule ein ärztliches Attest vorzulegen. Dauert die Erkrankung länger, kann die Krankschreibung bis zu sechs Wochen fortgesetzt werden. Die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bleibt in dieser Zeit erhalten. Danach tritt an die Stelle der Lohnfortzahlung das Krankengeld, welches durch die Krankenkasse bezahlt wird. Diese bezahlt 70% des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze (5512,50 € im Monat; Stand 2025), jedoch nicht mehr als 90% des letzten Nettoarbeitsentgelts. Das Krankengeld ist einschließlich der Lohnfortzahlung auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren beschränkt.
Vor Ablauf der 78.Woche sollten sich die Betroffenen bei der Bundesagentur für Arbeit wegen der bevorstehenden Arbeitslosigkeit melden. Das Arbeitsamt empfiehlt, einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente oder auf eine Rehabilitationsmaßnahme zu stellen.
- BASS , Allgemeine Dienstordnung, Kapitel 21-02 Nr.4 §15 Abwesenheit
- LBG §62 Absatz 1
- EntgFG §5 Absatz 1
- Freistellungs- und Urlaubsverordnung §33
- SGB V, §45, §47, §48
- TV-L §22 und §29 Abs.1 e
- LBG NRW §33
- BeamtStG §26 Absatz 1
- Bundesministerium für Gesundheit
