Das arbeitsrechtliche Instrument der Abmahnung wirkt nur im Tarifbeschäftigungsverhältnis, im Beamtenverhältnis greift analog das Disziplinarrecht. Eine Abmahnung kann arbeitsrechtlich als Vorstufe eines Kündigungsverfahrens aufgefasst werden.
Wenn der Dienstherr verhaltens- oder leistungsbedingte Defizite abmahnen will, muss der Personalrat zum Sachverhalt vollständig informiert und angehört werden (LPVG § 74 (2)). Dazu nehmen wir Kontakt mit den Betroffenen auf.
Eine etwaige Stellungnahme oder Einwendung gegen die Abmahnung gibt der Personalrat den Betroffenen vollständig zur Kenntnis.