Die Altersermäßigung für Lehrkräfte ist in der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG geregelt:
- 2 (2) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach Absatz 1 wird aus Altersgründen ermäßigt vom Beginn des Schuljahres an,
- das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt,
- a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1um 1 Stunde,
- b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H. um 0,5 Stunden,
- das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt,
- a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1 um 3 Stunden,
- b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 v. H. um 2 Stunden,
- c) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H. um 1,5 Stunden.
(8) Die Ermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben unberührt, wenn die Zahl der Pflichtstunden nach Absatz 1 und § 4 aufgrund eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung um nicht mehr als eine Stunde verringert wird.