Altersermäßigung

Die Altersermäßigung für Lehrkräfte ist in der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG geregelt:

  • 2 (2) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach Absatz 1 wird aus Altersgründen ermäßigt vom Beginn des Schuljahres an,
  1. das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt,
  2. a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1um 1 Stunde,
  3. b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H. um 0,5 Stunden,
  4. das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt,
  5. a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1 um 3 Stunden,
  6. b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 v. H. um 2 Stunden,
  7. c) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H. um 1,5 Stunden.

(8) Die Ermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben unberührt, wenn die Zahl der Pflichtstunden nach Absatz 1 und § 4 aufgrund eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung um nicht mehr als eine Stunde verringert wird.

https://bass.schul-welt.de/6218.htm