Altersteilzeit

a) für Beamt:innen

Lehrerinnen und Lehrern im Beamtenverhältnis kann nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Ruhestand erstrecken muss, Altersteilzeit bewilligt werden. Antragsberechtigt sind sowohl bisher vollzeitbeschäftigte als auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte. Altersteilzeit kann auch von Funktionsstelleninhabern in Anspruch genommen werden.

 „Altersteilzeit“ ist Teilzeit mit 65% der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 5 Jahre (§ 66 LBG; § 70 LBesG) zu folgenden Bedingungen:

  • ab Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Ruhestand (nur) für Beamt*innen (Regelaltersgrenze oder Antragsaltersgrenze)
  • zum 1.8. zu beantragen, wenn zuvor das 60. Lj. vollendet wurde (Antrag 6 Monate zuvor stellen!)
  • Verzicht auf Altersermäßigung als „Kompensationsbeitrag“ (LBG § 65 bzw. 66) – oder: während der Altersteilzeit eine Wochenstunde zusätzlich unterrichten
  • Aufstockung der Dienstbezüge auf 80% der durchschnittl. Nettobezüge[1] der letzten 5 Jahre
  • Die Höhe der Bezüge bleibt während der gesamten Altersteilzeit gleich – unabhängig davon, ob man sich in der Freistellungs- oder Arbeitsphase befindet.

Auch das Blockmodell („Teilzeit im Blockmodell“, früher „Sabbatjahr“) ist möglich: Dann muss die Freistellungsphase direkt vor dem Ruhestand liegen.

Die Altersteilzeit wird bei der Berechnung des Ruhegehalts wie eine 80%ige Teilzeitbeschäftigung angerechnet.

Beispiel: Altersteilzeit-Modelle für eine Kollegin, die nach vorheriger Vollbeschäftigung (28 Wochenstunden) in die Altersteilzeit geht:

5 Jahre x 28 Stunden x 0,65 = 91 Wochenstunden

ohne vorherigen Verzicht auf die Altersermäßigung ab dem 55. Lj.: 96 Wochenstunden

 TeilzeitmodellBlockmodell
 nach Verzicht auf Altersermäßigungnach Verzicht auf Altersermäßigungnach Verzicht auf Altersermäßigungohne vorherigen Verzicht
Jahr 118,2 WS28 WS26 WS28 WS
Jahr 218,2 WS28 WS26 WS28 WS
Jahr 318,2 WS28 WS26 WS28 WS
Jahr 418,2 WS14 WS26 WS24 WS
Jahr 518,2 WS0 WS0 WS0 WS
 91919196

Rechtsgrundlage: BASS 21-05 Nr. 16; Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 12.06.2013 (ABl. NRW. S. 357)

https://bass.schule.nrw/13205.htm

Hier sind verschiedene Modelle beispielhaft abgedruckt.

Ist das Modell noch attraktiv?

Frühere Regelungen waren günstiger:

früheraktuell (seit dem 01.08.2013)
Anrechnung auf das Ruhegehalt als 90%ige TeilzeitAnrechnung als 80%ige Teilzeit
Man musste nur 50% bzw. 55% der Arbeitsleistung erbringen.jetzt 65%
Die Nettobezüge wurden auf 83% aufgestockt.Aufstockung auf 80%

b) für Tarifbeschäftigte

Bis Ende 2009 wurde Altersteilzeit noch von der Agentur für Arbeit gefördert. Das ist seither für neue Verträge nicht mehr der Fall. Abgeschafft ist die ATZ für Tarifbeschäftigte deshalb aber nicht.  Altersteilzeit ist weiterhin als Übergang in die Rente möglich. Vereinbart werden Altersteilzeitregelungen in den Tarifverträgen.

Weitere Informationen liefert die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, auch zu aktuellen Urteilen, z.B. unter https://www.verdi.de/themen/rente-soziales/++co++f30e178e-6e29-11ec-a4f0-001a4a160129

Die Finanzverwaltung NRW schreibt:

Altersteilzeit bezeichnet ein Modell zur Reduzierung der Arbeitszeit vor der Rente, bei dem die verbleibende Arbeitszeit bis zur Rente reduziert wird, um den Beschäftigten einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen. Der Arbeitgeber stockt das reduzierte Gehalt auf und zahlt zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge.
 
Die Regelungen für Altersteilzeit finden sich

·        für Beschäftigte nach TVöD im Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ)

·        für alle übrigen Beschäftigten im Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

 Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

·        Sie sind älter als 55 Jahre

·        Sie haben noch mindestens drei Jahre bis zur Rente

·        Sie waren innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1.080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig beschäftigt


Ob eine Altersteilzeitregelung für Sie in Betracht kommt, müssen Sie mit Ihrer personalaktenführenden Dienststelle klären.

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/landesamt-fur-besoldung-und-versorgung-nrw/altersteilzeit

zusammengestellt von Christoph Müer (Januar 2026)


[1] zur Berechnung der „fiktiven Nettobezüge“ hat die Finanzverwaltung NRW  „Sonderinformationen zu Altersteilzeit und begrenzter Dienstfähigkeit“ herausgegeben: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/landesamt-fur-besoldung-und-versorgung-nrw/sonderinformationen-zu-altersteilzeit-und-begrenzter-dienstfaehigkeit