Das Schulgesetz regelt in § 93 die Personalkosten und den Unterrichtsbedarf nur stichwortartig. Eine detaillierte Aufstellung zur Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler, der Pflichtstunden für Lehrerinnen und Lehrer, der Klassengrößen, der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle sowie der Unterrichtsmehr- und Ausgleichsbedarfe finden sich in der „Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz“ .
In dieser Verordnung wird u. a. geregelt, dass Realschulen „für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben, zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen, für die Mitgliedschaft im Lehrerrat und für die Tätigkeit als Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen“ über 0,5 Anrechnungsstunden je Stelle (Grundstellen+Ganztagszuschlag) verfügen können.
Um die Anrechnungsstunden für die eigene Schule ermitteln zu können, benötigt man lediglich die Gesamtschülerzahl der Schule. Um die Grundstellen zu berechnen, teilt man diese Zahl durch die derzeit gültige Schüler-Lehrer-Relation an Realschulen von 20,19; der Ganztagszuschlag an Realschulen beträgt 20 Prozent der Grundstellenzahl.
Hier ein Berechnungsbeispiel für eine Halbtags- und eine Ganztagsrealschule mit 400 Schülerinnen und Schülern:
Schülerzahl | geteilt
durch |
Schüler-
Lehrer- Relation |
gleich | Anzahl
der Grundstellen (Abbruch nach 2 Dezimalstellen) |
Ganztagszuschlag
(20% der Grundstellen auf 1 Dezimalstelle gerundet) |
Anzahl der Anrechnungsstunden
(auf- bzw. abgerundet auf ganze Zahl) |
|
Halbtags-realschule | 400 | : | 20,19 | = | 19,81 | 19,81 x 0,5 = 9,905 ~ 10 | |
Ganztags-realschule | 400 | : | 20,19 | = | 19,81 | 20% von 19,81
= 3,962 ~ 4,0 |
19,81 + 4,0 = 23,81
23,81 x 0,5 = 11,905 ~12 |
Eine Halbtagsrealschule mit 400 Schülerinnen und Schülern kann demnach über 10 Anrechnungsstunden verfügen, eine Ganztagsrealschule mit derselben Schülerzahl über 12 Anrechnungsstunden.
Wie diese Anrechnungsstunden zu vergeben sind, wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt: “Über die Grundsätze, d.h. den allgemeinen Rahmen, für welche Aufgaben und nach welchen Kriterien die Anrechnungsstunden verteilt werden, entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Findet der Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters nicht die Zustimmung der Lehrerkonferenz, so unterbreitet sie oder er der Konferenz mit dem Ziel der Einigung einen neuen Vorschlag.“
Weiterhin ist bei der Vergabe von Anrechnungsstunden zu beachten, dass die Gewährung nur zulässig ist, „ soweit sich die besondere Belastung nicht bereits aus einem Beförderungsamt ergibt“. Lehrkräfte an Realschulen, die ein Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben, dürfen demnach für den Aufgabenbereich, der mit dieser Beförderungsstelle verbunden ist, keine zusätzlichen Anrechnungsstunden erhalten.
Anrechnungsstunden sind selbstverständlich nicht nur für Vollzeitlehrkräfte vorgesehen, sondern auch „teilzeitbeschäftigten Lehrkräften können dem Grad ihrer Belastung entsprechend Anrechnungsstunden eingeräumt werden“.
Neben den Anrechnungsstunden, die durch diese Verordnung geregelt werden, gibt es weitere (feste) Entlastungstatbestände für einzelne Lehrkräfte, die durch andere Erlasse geregelt sind und die in der einzelnen Schule daher nicht weiter abgestimmt werden müssen. Dazu zählen beispielsweise, die Alters- und Schwerbehindertenermäßigung, die Stundenermäßigung für SV- und Beratungslehrkräfte sowie Entlastungsstunden im Rahmen der Betreuung von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter oder von Praxissemesterstudentinnen und Praxissemesterstudenten.