Aufhebungs-, Beendigungsvertrag (auch Auflösungsvertrag genannt)
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können hier, im Gegensatz zur Kündigung als einseitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, einvernehmlich, zweiseitig, ohne Kündigungsfristen ein Arbeitsverhältnis beenden.
- 73(2) LPVG/NRW: Der Personalrat ist vor Abmahnungen, bei Kündigungen in der Probezeit, bei außerordentlichen Kündigungen, bei Aufhebungs- oder Beendigungsverträgen und bei Mitteilungen an Auszubildende darüber, dass deren Einstellung nach beendeter Ausbildung nicht beabsichtigt ist, anzuhören. Hierbei sind die Gründe, auf die sich die beabsichtigte Abmahnung oder Kündigung stützen soll, vollständig anzugeben.