Aufsicht

In der Schule und bei schulischen Veranstaltungen kommt es immer wieder zu Unfällen, Sach- und Personenschäden. Um die größtmögliche Sicherheit der Kinder zu gewährleisten, ist die Aufsichtspflicht gesetzlich geregelt, zum Beispiel im Schulgesetz. (§57Abs.1 SchulG, BASS 12-08 Nr.1)

Dort heißt es: Die Aufsichtspflicht gilt für die Zeit, in der Schüler und Schülerinnen am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen. Es ist eine Dienstpflicht für alle anwesenden Lehrkräfte sowie weitere pädagogische Fachkräfte und das Betreuungspersonal.

Bei der Aufsichtspflicht müssen räumliche und zeitliche Gegebenheiten berücksichtigt werden.

Der räumliche Umfang umfasst immer das Schulgelände sowie die Unterrichtswege zwischen Schulgrundstück und anderen Orten von Schulveranstaltungen.

Unterrichtswege können von Schülern der Sek I ohne eine aufsichtführende Begleitung zurückgelegt werden, wenn keine besonderen Gefahren zu erwarten sind.

Schulwege, also der Weg von der Schule nach Hause und umgekehrt, unterliegen nicht der Aufsichtspflicht. Dabei sollte jedoch darauf geachtet werden, dass der Versicherungsschutz für den Schulweg erlischt, wenn ein Schüler oder eine Schülerin nicht direkt nach Hause geht, sondern noch einen Umweg macht, um z.B. einzukaufen.

Schüler und Schülerinnen, die sich auf dem Schulgrundstück aufhalten, sind auch während einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder von sonstigen Schulveranstaltungen sowie in Pausen und Freistunden zu beaufsichtigen. Als angemessene Zeit vor und nach Beendigung des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen ist ein Zeitraum von 15 Minuten anzusehen, bei Fahrschülern je nach Situation eventuell 30 Minuten. (BASS 12-08 Nr.1)

Für die Beaufsichtigung von Schülern und Schülerinnen der Jahrgangsstufen 5 und 6 gelten besondere Regelungen.

Die Aufsicht muss kontinuierlich, aktiv und präventiv erfolgen.

Dazu heißt es im Faltblatt zur Sicherheit im Ganztag:

Die Aufsicht ist

  • kontinuierlich, d.h. so regelmäßig und deutlich durchzuführen, dass sich die Kinder beaufsichtig fühlen. (Kommentar: Wenn zum Beispiel Schüler und Schülerinnen in der Pause herumlaufen, kann die aufsichtführende Lehrkraft nicht alle gleichzeitig im Blick haben, jedoch fühlen die Schüler sich beaufsichtigt.)
  • aktiv zu führen, d.h. dass die Aufsicht führende Person sofort eingreifen kann, wenn es geboten ist. (Kommentar: Liest die Lehrkraft ein Buch oder ist sie in ein intensives Kollegengespräch vertieft, ist die aktive Aufsicht nicht mehr gegeben.)

und

  • präventiv zu gestalten, d.h. auf erkennbare Gefahrenpunkte muss sofort reagiert werden. (Kommentar: Dabei sollten mögliche Gefahren vorausschauend erkannt und minimiert werden. So sollen zum Beispiel Lehrkräfte mit Schülern und Schülerinnen bestimmte Gefahren vorausschauend besprechen, Regeln aufstellen und eventuell Sanktionen festlegen.)

Die Aufsichtsmaßnahmen müssen sich nach dem Alter, dem Entwicklungsstand und dem Verantwortungsbewusstsein der Schüler und Schülerinnen richten.

Rechtsgrundlage bildet der Aufsichtserlass.

Für Bewegungs- und Schwimmangebote gelten zusätzliche Bestimmungen. Diese findet man unter Sicherheitsförderung im Schulsport.

 

BASS 18-23 Nr.2

Zur Aufsicht bei Schulfahrten gibt es Informationen in den Richtlinien für Schulfahrten.

 

BASS 14-12 Nr.2

Versicherungsrechtliche Fragen werden geklärt unter Ganztag-NRW.de.

 

BASS 18-21 Nr.1

Viele Informationen erhält man in dem Faltblatt zur Sicherheit im Ganztag.

 

BASS 18-21 Nr.1

Pausenaufsicht

In der BASS 12-08 Nr.1 heißt es: Die Lehrerkonferenz entscheidet über die Grundsätze für die Aufstellung von Aufsichtsplänen. Die Entscheidung über den Einsatz der einzelnen Lehrperson und über die Aufsichtspläne trifft die Schulleitung.

Lehrpersonen, die geh- oder stehbehindert sind, sind nach Möglichkeit von der Pausenaufsicht freizustellen (Sozialgesetzbuch IX). Auch Schwangere können sich von der Pausenaufsicht freistellen lassen. (Mutterschutzverordnung)

 Aufsicht im Ganztag

In dem Grundlagenerlass zum Ganztag sind die Aufsichtspflichten geregelt. Dazu heißt es:

Schulleiter oder Schulleiterin sind verantwortlich dafür, dass die Aufsicht und Sicherheitsförderung auch vom Personal außerschulischer Träger durch Einweisung in die Aufsichtspflicht gewährleistet ist, denn auch Angebote von außerschulischen Trägern sind schulische Veranstaltungen, wenn sie im Rahmen des offenen oder gebundenen Ganztags angeboten werden.

Für alle anderen Angebote von freien Trägern, die in den Räumen der Schule stattfinden, sind Lehrkräfte nicht aufsichtspflichtig.

In demselben Erlass findet man auch die Regelung für die Aufsicht in der Mittagspause und für Freistunden.

Grundsätzlich gilt, dass die Schüler und Schülerinnen das Schulgrundstück während der Zeiten ihrer verpflichtenden Teilnahme in Ganztagsschulen nicht verlassen dürfen, auch nicht in der Mittagspause. Aber wenn ein entsprechender Beschluss der Schulkonferenz vorliegt, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schülern ab Klasse 7 auf Antrag der Eltern gestatten, das Schulgrundstück in der Mittagspause und in den Freistunden zu verlassen. Dann entfällt mit dem Verlassen des Schulgrundstücks die Aufsichtspflicht. (BASS 12-08 Nr.1)

Grundlagenerlass zum Ganztag

 

BASS 12-63 Nr.2

Zuständigkeiten und Haftung

Die Aufsichtspflicht der Eltern umfasst den Privatbereich und den Schulweg.

(Art.6 Abs.2 GG)

Für den Unterricht und sonstige schulische Veranstaltungen übernimmt die Schule die Aufsichtspflicht einschließlich der Fürsorge- und Verkehrssicherungspflicht.

Die Aufsichtspflicht der Lehrkräfte bezieht sich auf den Unterricht und andere Schulveranstaltung sowie auf Anordnung und Weisung oder in Fällen, wenn sofortiges Handeln notwendig ist. Lehrkräfte können die Aufsichtspflicht auch zeitweise geeigneten Hilfskräften übertragen.  (BASS12-08 Nr.1)

Schulleiter haben die Aufsicht zu organisieren, zu überwachen und gegebenenfalls anzuweisen.

Personen- und Sachschäden können manchmal kostspielig sein. Grundsätzlich haftet nach Artikel 34 des Grundgesetztes immer der Staat, das Land oder die Körperschaft, in deren Dienst sich die Lehrkraft befindet. Nur wenn eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, kann die Lehrkraft dafür herangezogen werden.

Können Lehrkräfte ihrer Aufsichtspflicht nicht in ausreichendem Maße nachkommen, besteht das Recht und die Pflicht dieses der Schulleitung oder deren Vorgesetzten mitzuteilen (§ 36 Absatz 2 BeamtStG). Außerdem besteht das Recht und die Pflicht Vorgesetzte zu beraten und zu unterstützen. (§ 35 Satz 1 BeamtStG), (§3 TV-L)

Stellen Eltern Schadensersatzansprüche an die Lehrkraft, sollte sie die Eltern an die Dienststelle verweisen. Fragen zum Unfallhergang und zur Aufsicht sollten erst nach einer Rechtsberatung beantwortet werden. Dabei können die Rechtsabteilungen der Gewerkschaften und Verbände beraten. Sie informieren auch über weitere Möglichkeiten, was eine Lehrkraft tun kann, wenn sie die Aufsichtspflicht nicht gewährleisten kann.

Außerdem besteht die Möglichkeit, sich telefonisch oder schriftlich für eine Beratung an den zuständigen Personalrat zu wenden.

Nähere Informationen zu Haftung, Unfallschutz und Versicherung sind auf der Seite des Schulministeriums zu finden.