Bildungsurlaub nach AWbG / NRW (Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Fußnote[1])

Bildungsurlaub nach AWbG / NRW  (Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Fußnote [1])

Arbeitnehmer (auch Lehrkräfte i.T.) haben einen Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst werden. AWbG § 3

Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.

Ein Arbeitnehmer erwirbt den Anspruch nach sechsmonatigem Bestehen seines Beschäftigungsverhältnisses.

Anspruchsberechtigt nach diesem Gesetz sind Arbeiter und Angestellte (s.o.), deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben (Arbeitnehmer)/ AWbG § 2

Ein AWbG-Seminar liegt vor, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind:

Es muss sich

  1. erstens um politische oder berufliche Bildung handeln, es muss
  2. zweitens von einer anerkannten Einrichtung selber durchgeführt werden und es muss
  3. drittens für jedermann/jedefrau zugänglich sein.

§ 5 (1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung so frühzeitig wie möglich, mindestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich mitzuteilen. (…)

(2) Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmerweiterbildung zu dem vom Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. [2] (…)

(3) Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung, so hat er dies unter Angabe der Gründe dem Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dessen Mitteilung schriftlich mitzuteilen. Teilt der Arbeitgeber die Verweigerung der Freistellung nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Gründe schriftlich mit, so gilt die Freistellung als erteilt.

(4) Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung aus anderen Gründen als aus denen des Absatzes 2, so kann der Arbeitnehmer ihm binnen einer Woche seit Mitteilung der Verweigerung schriftlich mitteilen, er werde gleichwohl an der Bildungsveranstaltung teilnehmen; in diesem Fall darf er an der Veranstaltung auch ohne Freistellung teilnehmen. (…)

Weitere Infos sind im Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz zu finden.

[1] Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung

[2] „Allgemein ist es nicht gerechtfertigt, Sonderurlaub ohne Prüfung allein unter Hinweis auf den mit ihm verbundenen Ausfall des vorgesehenen Unterrichts oder auf die Notwendigkeit von Vertretungsunterricht abzulehnen“(SUrlV) RdErl. des Kultusministeriums v.28.06.1988 / BASS 21-05 Nr 11/1.2