Die Dienstunfähigkeit, und damit den Beginn der Pension, wird bei verbeamteten Lehrkräften durch eine amtsärztliche Untersuchung festgestellt.
Die Überprüfung der Dienstfähigkeit kann von der Bezirksregierung nach längerer Krankheit oder von der Lehrkraft selber beantragt werden.
Neben der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit kann eine eingeschränkte Dienstfähigkeit (Teildienstfähigkeit) oder eine anderweitige Verwendung festgestellt werden, wenn die Lehrkraft nicht mehr in Schule arbeiten kann, aber noch grundsätzlich arbeitsfähig ist.
Bei der Teildienstfähigkeit wird die Arbeitszeit reduziert, das Gehalt allerdings auch
(Anlage 1).
Bei der anderweitigen Verwendung wird eine Vermittlung über das Programm „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ geprüft.
