Krankheit

Zum Thema Krankheit gelten folgende Regelungen:

Im Fall einer Erkrankung ist die Schule bzw. die Schulleiterin oder der Schulleiter umgehend zu informieren.

Dauert die Erkrankung bei Beamtinnen und Beamten länger als drei Arbeitstage, bei Tarifbeschäftigten länger als drei Kalendertage,  ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

  • BASS , Allgemeine Dienstordnung, Kapitel 21-02 Nr.4 §15 Abwesenheit
  • LBG §62 Absatz 1
  • EntgFG §5 Absatz 1
  • Freistellungs- und Urlaubsverordnung §33
  • SGB V, §45

Für die Betreuung erkrankter Kinder gelten besondere Bestimmungen für Beamte und Tarifbeschäftigte. Grundsätzlich kann man aber davon ausgehen, dass für jedes erkrankte Kind unter 12 Jahren bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr gewährleistet werden.

Für die in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten besteht bei Erkrankung eines Kindes weiterhin ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach

  • 45 SGB V. Dieser Freistellungsanspruch verdrängt den Sonderurlaubsanspruch nach §29 Abs.1 e TV-L. Er führt zu einem Krankengeldanspruch gegenüber der Krankenversicherung. Es besteht allerdings nicht wie im Falle der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf den Krankengeldzuschuss durch den Arbeitsgeber. Gleichzeitig erhöht sich aber der Anspruch auf den Umfang der Arbeitsbefreiung. Dies bedeutet, dass für jedes erkrankte Kind (unter 12 Jahren) jedes Elternteil bis zu 10 Tage, Alleinerziehende bis zu 20 Tage, Dienstbefreiung erhält. Bei mehreren Kindern dürfen aber 25 Tage, bei Alleinerziehenden 50 Tage, im Kalenderjahr nicht überschritten werden.

Dieser erhöhte Umfang ist bei verbeamteten Lehrkräften an eine bestimmte Besoldungshöhe geknüpft.

  • Zum Zwecke einer notwendigen Betreuung eines erkrankten Kindes unter zwölf Jahren ist bei Beamt*innen mit monatlichen Dienstbezügen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (für das Jahr 2021 = 64350 €) in der gesetzlichen Krankenversicherung die Regelung des §45 SGB V entsprechend anzuwenden, wenn eine anderweitige Betreuung des Kindes nicht gesichert ist.

Pandemiebedingt gilt der Anspruch auf Kinderkrankentage auch, wenn die Kinder z.B. auf Grund von Distanzlernen zu Hause betreut werden. Außerdem hat sich die Anzahl der Kinderkrankentage erhöht.

Für das Kalenderjahr 2021 können pro Kind und Elternteil bis zu 20 Tage in Anspruch genommen werden, insgesamt pro Jahr können jedoch maximal 45 Betreuungstage geltend gemacht werden. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf 40 Tage, maximal können hier pro Jahr 90 Tage in Anspruch genommen werden. Zusätzlich gilt für Beamte, dass dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen dürfen.                                                                  Anders als in vorherigen Regelungen gilt dies nun auch für alle Beamt*innen, unabhängig von der Besoldungshöhe.

Langzeiterkrankungen  bei  Beamten

Die Dauer der Krankmeldung ist zunächst „unbegrenzt“, d. h. die mangelnde Dienstfähigkeit ist ab dem dritten Tag durch ärztliches Attest nachzuweisen. Bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit kann der Dienstvorgesetzte im Einzelfall ein amtsärztliches Gutachten einfordern.
Eine länger andauernde Dienstunfähigkeit kann jedoch dazu führen, dass sich die Beamtin/der Beamte einer amtsärztlichen Gesundheitsprüfung zu unterziehen hat, ob überhaupt noch Dienstfähigkeit besteht. Wenn die Prognose ergibt, dass innerhalb von sechs Monaten die Dienstfähigkeit nicht wieder herzustellen sein wird, kann die/der Betreffende in den Ruhestand versetzt werden. (Für Beamte auf Probe ist die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis vorgesehen, also eine noch ungünstigere Regelung.)

  • LBG NRW §33
  • BeamtStG §26 Absatz 1

Langzeiterkrankungen bei Tarifbeschäftigten

Im Krankheitsfall  ist am dritten Tag der Erkrankung der Schule ein ärztliches Attest vorzulegen. Dauert die Erkrankung länger, kann die Krankschreibung  bis zu sechs Wochen fortgesetzt werden. Die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bleibt in dieser Zeit erhalten.

Danach tritt an die  Stelle der Lohnfortzahlung das Krankengeld.  Dies geht bis zu 78 Wochen (§48 SGB V).  Bis zur 38.Woche erhalten Tarifbeschäftigte, deren Vertrag vor dem 1.07.1994 abgeschlossen worden ist, einen Nettokrankengeldzuschuss, Beschäftigte, deren Vertrag ab dem 1.08.1994 abgeschlossen worden ist, erhalten einen Bruttokrankengeldzuschuss. Ab der 39.Woche bis 78.Woche wird nur noch das Krankengeld gezahlt.  Das Krankengeld liegt in etwa  bei  70% des Bruttoverdienstes oder  90% des Nettogehaltes. Der geringere dieser beiden Werte wird um die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung gekürzt. Den Restbetrag bekommen sie dann als Krankengeld ausgezahlt.

  • SGB V §47
  • SGB V §48

Vor Ablauf der 78.Woche sollten sich die Betroffenen bei der Bundesagentur für Arbeit wegen der bevorstehenden Arbeitslosigkeit melden. Das Arbeitsamt empfiehlt, einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente oder auf eine Rehabilitationsmaßnahme zu stellen.