Bei einer Kündigung als Lehrer:in gilt es zwischen verbeamteten und angestellten Lehrer:innen zu unterscheiden.
Ein Arbeitsverhältnis kann nur durch einen Aufhebungsvertrag oder eine ordentliche Kündigung beendet werden. Eine Kündigung allein aufgrund des Alters ist dabei nicht zulässig.
Allerdings lohnt sich vorab ein Blick in den Arbeitsvertrag. In manchen Arbeits- oder Tarifverträgen stehen Vereinbarungen, die festlegen, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch endet.[1]
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis zum Referenzalter nicht vertraglich endet, müssen Sie es (i.d.R.) zum Eintritt in die Rente kündigen (Angestellte). Beamt:innen müssen entsprechend rechtzeitig die Versetzung in den Ruhestand beantragen.
Die Kündigung von verbeamteten Lehrer:innen
Eine normale Kündigung ist grundsätzlich für Lehrer:innen, die im Beamtenverhältnis eingestellt sind, nicht möglich!
Lassen Sie sich daher einmal vom Personalrat, oder von der Schulleitung, in Ihrer Schule beraten. Wägen Sie die Vor- und Nachteile ab, um eine Fehlentscheidung zu vermeiden.
Sie können sich z.B. auch für eine gewisse Zeit freistellen lassen. In dieser Zeit haben Sie die Möglichkeit etwas Ruhe zu bekommen und sich vom Alltag zu lösen. Anschließend können Sie noch immer überlegen Ihren Job aufzugeben. Wenn Ihre Entscheidung gefallen ist und Sie sicher sind, dass der Lehrerberuf Ihnen nicht mehr liegt, dann sollten Sie bei der Kündigung folgendes beachten:
- Zunächst muss die Kündigung über den schulischen Dienstweg verschickt werden. Dieser Weg führt über die Bezirksregierung (oder das Ministerium für Schule und Bildung/NRW). Denn die Kündigung muss die Dienstherren erreichen, die für eine/n Lehrer:in das MSB ist. Rein formal handelt es sich dabei um einen Antrag zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 30 BBG.
- Bei der künftigen Altersversorgung ist eine beträchtliche Besonnenheit gefordert: Bei einer Kündigung werden die bisher erworbenen Pensionsansprüche nicht 1:1 in Ihrer Rentenversicherung gelten gemacht! Falls Sie keinen Pensionsanspruch als Beamt:in beantragt haben, sollten Sie unbedingt einfordern, dass die Dienstjahre in Ihrer Rentenversicherung gelten gemacht werden (i.d.R. ist das nur der Arbeitgeber:innenanteil!). Sie sollen sich schriftlich beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) erkundigen über die Höhe der Pensionsansprüche und wie viel bei einer Kündigung Ihnen verloren geht! Erkundigen sich vorsorglich auch bei der Deutschen Rentenversicherung.
Aber noch einmal Achtung: Haben Sie gekündigt, so können Sie nicht wieder zur/zum Beamt:in ernannt werden. Einzige Ausnahme ist es, wenn Sie innerhalb von zwei Wochen die Kündigung zurückziehen.
Abschließend in diesem Zusammenhang noch eine kurze Info zur Pensionierung: Der Eintritt in den Ruhestand ist zu unterscheiden von der Versetzung in den Ruhestand, die hingegen ein Verwaltungsakt ist. Der Eintritt in den Ruhestand ist bei Beamten auf Lebenszeit der Fall mit Ablauf des Monats, indem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Für ab 1964 Geborene ist dies die Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 51 BBG und entsprechende Bestimmungen der Ländergesetze).
Beamte, die die versorgungsrechtliche Wartezeit von fünf Jahren noch nicht erfüllt haben, können grundsätzlich nicht in den Ruhestand versetzt werden oder eintreten, sondern sind zu entlassen, also werden vom Dienstherren gekündigt (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BBG; § 50 BBG, § 22 Absatz 1 Nr. 2 BeamtStG).
Angestellte Lehrer:innen im TV-L
Formell ist hier eine Kündigung scheinbar einfacher, aber es gibt einige Fallstricke, denen es gilt auszuweichen, damit Ihre Kündigung rechtlich wirksam ist. So gelten Rechte und Pflichten, die in Ihrem Arbeitsvertrag, im TV-L (Tarifvertrag der Länder) und in den Vorschriften des Arbeitsrechts stehen. Sie müssen die Kündigungsfristen undeinen formalen Ablauf beachten.
Kündigungsfristen für eine angestellte Lehrer:in
Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit
bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate,
zum Schluss eines Kalendervierteljahres kündigen.[2]
Die Dienstjahre werden zum Zeitpunkt der Kündigung berechnet. Befristete Verträge enden in der Regel automatisch zum vereinbarten Ende und müssen ausdrücklich schriftlich erneuert werden.
Die Kündigungsfristen gelten ebenso für den/die angestellte/n Schuleiter:in.
Das Kündigungsschreiben muss bei einer ordentlichen Kündigung lediglich das Datum enthalten und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie müssen, anders als bei einer außerordentlichen Kündigung, keinerlei Gründe für Ihre Entscheidung nennen.
Bei befristeten Verträgen enden diese automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt. Wenn Sie jedoch vor Ablauf der Frist kündigen möchten, müssen Sie die Kündigungsfristen gemäß § 34 TV-L beachten.
Kündigen für den Renteneintritt
Der Eintritt in den Ruhestand beginnt auch bei Angestellten mit Ablauf des Monats, in dem Sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Für ab 1964 Geborene ist dies die Vollendung des 67. Lebensjahres, bzw. „mit Ablauf des Schulhalbjahres, in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat.“[3] Da die Behörde nicht immer angestellte Lehrkräfte im Blick hat, sollten Sie vorsorglich sechs Monateschadlos vorher kündigen! Anmerkungen: Sie sollten notwendig daran denken die Rente bei der Deutschen Rentenversicherung 3-4 Monate vorher zu beantragen! Vergessen Sie auch nicht bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) spätestens mit Erhalt des Rentenbescheids die Betriebsrente zu beantragen.
Sollten Sie versäumt haben die jeweilige Kündigungsfrist einzuhalten, so können Sie einen Antrag auf einen Auflösungsvertrag stellen. Ein Auflösungsvertrag dient zur Beendigung eines rechtlichen Vertragsverhältnisses. Er wird in beiderseitigem Einvernehmen geschlossen und beendigt einen geschlossenen Vertrag zu einem selbst gewählten Zeitpunkt. Mit dem Auflösungsvertrag lassen sich gesetzlich festgelegte Kündigungsfristen umgehen.
Fristlose außerordentliche Kündigung als angestellte Lehrer:in
Bei fristlosen Kündigungen herrscht eine gewisse juristische Brisanz, so ist es mehr als ratsam einen Anwalt aufzusuchen. Aber vorab seien hier ein paar Hinweise genannt.
Es kann lediglich aus einem wichtigen Grund fristlos gekündigt werden. Zu den Gründen zählen
- Gefährdung der Gesundheit
- Unzumutbares Arbeitsumfeld
- Mobbing
- Sexuelle Belästigung
Bei einer fristlosen, auch juristisch außerordentlichen genannten Kündigung muss im Kündigungsschreiben ausführlich und präzise der Kündigungsgrund genannt werden.
Bestehen weniger starke Verfehlungen der Dienststelle muss diese zuerst schriftlich abgemahnt und Zeit zur Besserung gegeben werden. Das gilt auch andersherum, also wenn die Dienststelle (Schulleitungen können es nicht) eine/n tarifbeschäftigte/n Lehrer:in fristlos kündigen möchte.
Das Kündigungsschreiben
Um formale und rechtliche Probleme zu vermeiden, sollten Sie sicherstellen, dass Sie alle rechtlichen Aspekte bei der Formulierung des Kündigungsschreibens beachtet haben.
Hier noch einmal der nachdrückliche Hinweis: Spätestens bei den rechtlichen Aspekten wird klar, dass Sie vor der Kündigung von dem Personalrat oder einem/einer Rechtsberater:in beraten zu lassen, um alle Vor- und Nachteile abzuwägen und sicherzustellen, dass Sie alle notwendigen Schritte befolgen.
Der Personalrat darf zwar keine Rechtsberatung durchführen, dennoch sollte der Personalrat weit im Vorfeld kontaktiert werden, damit die Vorgänge vielleicht etwas reibungsloser von Statten gehen können.
Ihr Kündigungsschreiben sollte unmissverständlich und professionell formuliert sein. Geben Sie den Grund für Ihre Kündigung an und bitten Sie um eine Bestätigung Ihrer Kündigung.
Eine mögliche Formulierung könnte etwa so lauten: Hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis als Lehrer:in zum nächstmöglichen Zeitpunkt, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. (Ich bedanke mich für die Möglichkeit, an Ihrer Schule tätig gewesen zu sein).
Versenden Sie Ihre Kündigung per Einschreiben-Rückschein an den/die Arbeitgeber:in(hier die jeweilige Bezirksregierung)oder überbringen Sie es persönlich und lassen Sie sich den Empfang schriftlich bestätigen (am besten bringen Sie eine vorgefertigte Empfangsbestätigung mit).
| Musterstadt, den SZ.SZ.20SZ | |
| Arbeitgeber | Max Mustermann |
| Straße Nr. | Musterstraße 67 |
| PLZ D-Dorf | 12345 Musterstadt |
Kündigung des Arbeitsverhältnisses/Entlassung aus dem Beamt:innenstatus
Sehr geehrte/r Frau/Herr XY;
hiermit kündigen ich den am SZ.SZ.20SZ geschlossenen Arbeitsvertrag ordentlich zum SZ.SZ.20SZ.
Oder als Beamt:in:
hiermit bitte ich um die Entlassung aus dem Beamt:innenverhältnis zum SZ.SZ.20SZ.
Oder (als Angestellte/r): hiermit kündige ich fristlos außerordentlich das Arbeitsverhältnis, da folgende Probleme noch immer bestehen:
… detaillierte Erklärung (Mobbing oder ähnliches) ….
Schon mit der Abmahnung vom SZ.SZ.20SZ habe ich auf diese Probleme daraufhin gewiesen. Die Probleme können auch von Frau/Herr Mayer bezeugt werden.)
Hilfsweise erkläre ich die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Bitte bestätigen Sie mir den Beendigungszeitpunkt schriftlich und stellen Sie mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aus.[4]
Mit freundlichen Grüßen
M. Mustermann
Max/Maximiliane Mustermann
[1]TV-L § 44 Nr.4
[2]TV-L § 34 (1), siehe zu Beschäftigungszeiten § 34 (3) Satz 1und 2
[3]TV-L § 44 Nr. 4
[4] TV-L § 35 (1)
