Lehrerrat

Lehrerräte, als wichtiges Bindeglied zwischen Kollegium und Schulleitung, sind einerseits Organ der Schulmitwirkung, nehmen andererseits aber auch personalvertretungsrechtliche Aufgaben wahr.

Um diese Aufgabe erfüllen zu können, sollten die Mitglieder eines Lehrerrates die Fortbildungen zur Basisqualifizierung möglichst zeitgleich besuchen. Bei Vertiefungsfortbildungen kann der Besuch nach Interessenlage und Aufgabenverteilung innerhalb des Lehrerrates erfolgen.

Als Gremium der Schulmitwirkung berät der Lehrerrat die Schulleiterin oder den Schulleiter

in Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(§ 58 SchulG) und vermittelt auf deren Wunsch in deren dienstlichen Angelegenheiten (§ 69 Abs. 2 SchulG).

Wichtige personalvertretungsrechtliche Aufgabenfelder des Lehrerrates sind z.B. die Beteiligung

– bei vorhersehbarer Mehrarbeit (§72Abs.4LPVG, S.6 ff MSW Handreichung);

– bei der Personalauswahl zur Einstellung in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis (§ 57 Abs.7

SchulG), wenn dem Schulleiter der obligatorische Aufgabenkatalog übertragen worden ist.

– bei der Personalauswahl in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn dem Schulleiter auch der

fakultative Aufgabenkatalog übertragen worden ist;

– bei der Auswahl von Fortbildungsteilnehmern/innen (§ 59 Abs. 6 und § 69 Abs. 2 SchulG).

 

Auch die Unfallverhütung sowie der Arbeits- und Gesundheitsschutz sind vorrangige Überwachungsaufgaben des Lehrerrates (§ 72 Abs. 4 Nr. 7 u. 10 LPVG)

 

Zur Wahl und Zusammensetzung des Lehrerrates, zu Rechten und Pflichten, zur Beteiligung in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten informiert die Handreichung des Schulministeriums “Lehrerrat. Neue Aufgaben, Rechte und Pflichten“.