Mehrarbeit

Nach § 61 LBG  sowie § 13 ADO sind Lehrerinnen und Lehrer aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse verpflichtet, über die vereinbarte Pflichtstundenzahl hinaus Mehrarbeit zu leisten, insbesondere zur Erteilung von Vertretungsunterricht. Da Mehrarbeit im Schulbereich in der Regel nicht durch Freizeitausgleich abgegolten werden kann, wird diese vergütet. Dabei sind zwei verschiedene Vergütungsformen zu unterscheiden:

  • die Vergütung nach den Vergütungssätzen für Mehrarbeit (für Vollzeitlehrkräfte); diese wird unabhängig von der aktuellen Eingruppierung nach den Vergütungssätzen für das Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn vergütet (jeweils aktuelle Vergütungssätze in BASS 21-22 Nr.22)
  • die anteilige Vergütung (für Teilzeitlehrkräfte); diese liegt höher als die geltenden Vergütungssätze

Mehrarbeitsstunden werden ggf. mit Pflichtstundenausfall verrechnet. Diese Verrechnung von Soll- und Iststunden regelt der Runderlass „Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst“ vom 11.06.1979 (BASS 21-22 Nr. 21), der zwischen anrechenbaren und nicht anrechenbaren Ausfallstunden unterscheidet.

Abrechnungszeitraum für Lehrkräfte ist der Kalendermonat, d.h. Mehrarbeitsstunden in einem Monat sind nicht zu verrechnen mit Ausfallstunden in anderen Monaten. Erteilt eine Vollzeitlehrkraft weniger als vier Mehrarbeitsstunden, so ist diese Mehrarbeit nicht vergütbar; werden hingegen mindestens vier Mehrarbeitsstunden erteilt, so werden diese von der ersten Stunde an vergütet. Eine Ausnahme von dieser Regelung ergibt sich allerdings dann, wenn  bei vier oder mehr Mehrarbeitsstunden im Kalendermonat durch Ausfallstunden eine Differenz von weniger als vier Mehrarbeitsstunden anfällt. Dann können auch weniger als vier Stunden bezahlt werden. (Beispiel: Eine Lehrkraft erteilt lt. Vertretungsplan vier Vertretungsstunden, ihr fallen in diesem Monat wegen Abwesenheit einer Klasse drei Unterrichtsstunden aus, so wird eine Mehrarbeitsstunde (4-3=1) vergütet).

Teilzeitlehrkräfte werden bis zum Erreichen der 28 Wochenstunden anteilig ab der ersten Stunde Vertretung bezahlt.

Gleichzeitig gilt für Teilzeitlehrkräfte zusätzlich als Verrechnungszeitraum das Kalenderwochenprinzip, d.h. Mehrarbeitsstunden der laufenden Kalenderwoche sind nicht mit Ausfallstunden der vorausgehenden oder nachfolgenden Kalenderwoche zu verrechnen.

Die Ausführungen über Mehrarbeit beziehen sich auf die so genannte „gelegentliche Mehrarbeit“; darunter zu verstehen ist die „Ad-hoc-Mehrarbeit“ die an den Schulen über den Vertretungsplan geregelt wird und für deren Anordnung und Genehmigung die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich ist. Um einen absehbaren längerfristigen Unterrichtsausfall abzufangen, gibt es neben der gelegentlichen auch die vorhersehbare regelmäßige Mehrarbeit. Diese (regelmäßigen wöchentlichen) Mehrarbeitsstunden sind bei der Dienststelle zu beantragen, unterliegen der Mitbestimmung des Personalrates und sind im Stundenplan der Lehrkraft dauerhaft kenntlich zu machen.

Eine Flexibilisierung der Arbeitszeit nach § 2 Absatz 4 der Verordnung zu § 93 Absatz 2 Schulgesetz kann evtl. eine sinnvollere Lösung sein. Dabei werden über einen begrenzten Zeitraum erbrachte Mehrleistungen im Anschluss zeitnah ausgeglichen. Bei diesem Modell werden, anders als bei der regelmäßigen Mehrarbeit, alle etwaigen Ausfallstunden (Ferien, Feiertage, etc.) nicht gesondert betrachtet.

Für die Abrechnung sowohl von gelegentlicher als auch von regelmäßiger Mehrarbeit sind die „Änderungsmitteilungen LBV“ zu verwenden; die sachliche Richtigkeit auf diesen Änderungsmitteilungen ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bescheinigen.

Der Abrechnungszeitraum für Mehrarbeit ist zwar, wie oben ausgeführt, der Kalendermonat bzw. die Kalenderwoche; um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, erfolgen die Änderungsmitteilungen an das LBV an vielen Schulen jedoch in größeren Zeitabständen, zum Beispiel halbjährlich.