Wie wird das Ruhegehalt (Pension) berechnet?
Rechtsgrundlagen:
Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW)
Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW)
Berechnungs-Grundlage: ruhegehaltfähige Dienstzeit und ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Höchstruhegehaltssatz: 71,75 % (des letzten Brutto-Gehalts) nach 40 vollen Dienstjahren
Relevante Zeiten: Zeiten im Beamtenverhältnis, Studienzeiten, Wehrdienst- bzw. Zivildienstzeiten und Zeiten als angestellte Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst u.a.
Berechnung der Höhe des Versorgungsbezugs:
Ruhegehaltssatz x letzte (also zum Zeitpunkt der Pensionierung) Dienstbezüge (Eingruppierung und Erfahrungsstufe)
(Dienstbezüge =Grundgehalt + der Familienzuschlag der Stufe 1 + Amts- und Stellenzulagen, etwa als Fachleiter*in)
Für jedes volle Dienstjahr beträgt das Ruhegehalt 1,79375 Prozent der Bezüge. Bei „halber Stelle“ erreiche ich entsprechend pro Jahr einen Ruhegehaltssatz von 0,8968 Prozent.
Das gilt übrigens auch für die Wahrnehmung von „Teilzeit im Blockmodell“ (früher: „Sabbatjahr“): Für jedes „Sabbatjahr“ – mit einem Jahr Freistellungsphase – fehlen 1,79375% des Ruhegehalts; für eine Halbjahres-Freistellung 0,896875%.
Beispiel:
| Ausbildungs- und Dienstzeiten | ruhegehaltfähige Dienstzeiten |
| Studienzeiten: können mit 855 Tagen anerkannt werden (richtet sich nach der Regelstudienzeit, ggf. plus Prüfungszeit), ggf. per Antrag | 2,5 Jahre |
| Referendariat | 2 Jahre |
| 7 Jahre Vollzeit in der Schule im Beamtenstatus | 7 Jahre |
| 12 Jahre Arbeit in der Schule im Beamtenstatus mit halber Stelle (Teilzeit) | 6 Jahre |
| 8 Jahre Vollzeit in der Schule im Beamtenstatus | 8 Jahre |
| 4 Jahre mit halber Stelle bis zur Pensionierung | 2 Jahre |
| anerkannte Dienstjahre insgesamt: | 27,5 Jahre |
Berechnung: 27,5 x 1,79375 = 49,328%
Also: Die Kollegin bzw. der Kollege bekommt als Ruhegehalt knapp 50% seines letzten Bruttogehalts. Die Beihilfe steigt jedoch mit Eintritt in den Ruhestand von 50% auf 70% Beteiligung an, so dass die privaten Beiträge zur KV günstiger werden.
Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand: Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand
– wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, oder
– wegen Schwerbehinderung vor Ablauf des Monats, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, oder
– auf eigenen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit vor Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird,
ist das Ruhegehalt in der Regel dauerhaft um einen Versorgungsabschlag zu mindern. Der Versorgungsabschlag beträgt 3,6 %. für jedes Jahr (0,3% pro Monat), um das der Ruhestand vor dem jeweils maßgebenden Zeitpunkt beginnt. Der höchstmögliche Abschlag liegt bei 14,4 %.
Ausführliche Informationen liefert das „Merkblatt Versorgungsabschläge“ des LBV:
Auf dieser Seite finden sich auch Merkblätter zu Besonderheiten bei Schwerbehinderung, Teildienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit.
Regelaltersgrenze und Antragsaltersgrenze: Lehrkräfte treten mit Ablauf des Schulhalbjahres (31.01. bzw. 31.07.) in den Ruhestand, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen. Diese liegt bei Personen ab Jahrgang 1964 (und jünger) bei 67 Jahren. Vor 1964 geborene Lehrkräfte haben eine etwas geringere Regelaltersgrenze, da diese schrittweise angehoben wurde:
Jahrgang 1963: 66 Jahre + 10 Monate
Jahrgang 1962: 66 Jahre + 8 Monate
Jahrgang 1961: 66 Jahre + 6 Monate
Jahrgang 1960: 66 Jahre + 4 Monate
Jahrgang 1959: 66 Jahre + 2 Monate
Grundsätzlich können verbeamtete Lehrkräfte nach Vollendung des 63. Lebensjahres auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Das Ruhegehalt wird für jeden Monat um 0,3 % gemindert, der vor der vollendeten Regelaltersgrenze liegt. Maximal 14,40 % können bis zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze berechnet werden. Dies heißt, das errechnete Ruhegehalt wird zusätzlich um den ermittelten Prozentsatz (Versorgungsabschlag) vermindert. Der Versorgungsabschlag wird auf Dauer erhoben.
Achtung: Es wird stets der Geldwertbetrag gemindert und nicht der Ruhegehaltssatz!
Ein Versorgungsabschlag ist nicht zu erheben, wenn die Beamtin bzw. der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre Dienstjahre zurückgelegt haben.
Antragsverfahren: Ab Vollendung des 63. Lebensjahres ist eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag möglich (§33 33 (3) LBG). Der Antrag erfolgt formlos an die Bezirksregierung und sollte mindestens 6 Monate zuvor gestellt werden: über den Dienstweg an die Bezirksregierung Detmold, Dezernat 47. Die Zurruhesetzungsverfügung sowie die Ruhestandsurkunde werden zu einem späteren Zeitpunkt durch die Schulleitung ausgehändigt.
Auskunft:
Das LBV errechnet die Ansprüche anhand der Personalakte. Ab Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt das LBV eine Versorgungsauskunft.
Auf der Internetseite des LBV steht zudem ein Versorgungsrechner zur Verfügung: Damit können der Ruhegehaltssatz und die Höhe des Ruhegehaltes durch Eingabe der Dienstzeiten berechnet werden. Der Rechner ist online mit Beispielen erklärt, damit die Nutzung so einfach wie möglich ist. Aus den Berechnungen lassen sich zwar keine Rechtsansprüche herleiten, jedoch bietet der Rechner einen Anhaltspunkt für die zu erwartende Höhe eines Versorgungsbezuges. Durch Änderung der Daten lassen sich auch unterschiedliche Modelle „durchspielen“, etwa die Auswirkungen eines vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand oder die Folgen einer Reduzierung der Stundenzahl in den letzten Dienstjahren (Teilzeit oder Teilzeit im Blockmodell, ehemals „Sabbatjahr“).
Ausführliche Informationen finden Sie im „Merkblatt Ruhegehalt“ der Finanzverwaltung NRW:
Weitere Merkblätter zu speziellen Fragen rund um das Ruhegehalt, z.B. zu Besonderheiten bei Schwerbehinderung oder Dienstunfähigkeit, Versorgungsabschlägen, Hinterbliebenenversorgung, Kindererziehungszeiten etc. finden sich hier:
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zusammengestellt durch Christoph Müer (Januar 2026)
