Es kommen zusammenfassend vier Möglichkeiten in Betracht:
Pensionierung mit Vollendung des 63. Lebensjahres (Antragsaltersgrenze)
(Auch zum Schulhalbjahr möglich, allerdings kann bei Leiterinnen und Leitern und Lehrkräften an öffentlichen Schulen aus dienstlichen Gründen die Versetzung in den Ruhestand bis zum Ende des laufenden Schuljahres hinausgeschoben werden).
Pensionierung nach Vollendung des 65. Lebensjahres plus Anhebungsmonate (abhängig vom Geburtsjahr). Ab Jahrgang 1964 gilt die Altersgrenze von 67 Jahren (reguläre gesetzliche Altersgrenze; Pensionierung am Ende des Schulhalbjahres (31.01. bzw. 31.07).
Pensionierung auf Antrag von schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen nach
Vollendung des 60. Lebensjahres.
Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit.
Beispiel für die fiktive Berechnung des Ruhegehaltes (Finanzverwaltung NRW)
LBG NRW § 31,33 und 34 sowie § 25 Beamtenstatusgesetz