Um die Möglichkeit zu haben, sich um nahe Angehörige zu kümmern, hat der Gesetzgeber folgende legislativen Grundlagen geschaffen:
- Das Pflegezeitgesetz
- Die Freistellungs- und Urlaubsverordnung für Beamte (früher: Sonderurlaubsverordnung),
- Der § 65 LBG (Teilzeit im Blockmodell, in Verbindung mit § 67 LBG)
- Der TV-L §§11, 28 und 29, geregelt in der BASS 21-05 Nr.4 für Tarifbeschäftigte
Neben den normalen Regelungen für Sonderurlaub bis zu 5 Tagen können bis zu 10 Tagen kurzfristige Dienstbefreiung bei plötzlich eintretenden Pflegefällen und bis zu 6 Monaten Sonderurlaub/Freistellung gewährt werden. Die Varianten sind vielfältig. Sie unterscheiden sich in der Zeit und der Finanzierung durch den Arbeitgeber und die Kranken-/Pflegekassen.
Daraus ergeben sich auch Unterschiede bei den Tarifangestellten und Beamten.
Auf Verlangen des Arbeitgebers ist ein Nachweis über Art und Umfang der Pflege-bedürftigkeit vorzulegen. Eventuelle Kosten für diese Bescheinigung trägt der Arbeitgeber.
Pflegezeiten und Familienpflegezeiten können auch kombiniert werden.
Bei Fragen der Finanzierung einer längeren Pflegezeit ist es eventuell sinnvoll, sich über ein (kostenloses) Darlehen für pflegewillige Berufstätige z.B. beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu informieren.
Quellen:
BASS 21-05 Nr.4 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im Tarifbereich
Rd.Erl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 16.6.2008 (ABI. NRW S. 353)
Pflegezeitgesetz PflegeZG
http://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/
Pflegezeit und kurzzeitige Dienstbefreiung nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3220120203171562132#det364863
Familienpflegezeit nach dem Freistellungs- und Urlaubsverordnung FrUrlV
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3220120203171562132#det364864
Darlehen während der Pflegezeit vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aspekte
http://www.bafza.de/aufgaben/alter-und-pflege/familienpflegezeit.html
Familienpflegezeitgesetz FamilienZG und Darlehen
Landesbeamtengesetz
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=61020160704140450650