Probezeit

Verbeamtete Lehrkräfte

Nach dem Schulgesetz des Landes NRW werden die Lehrkräfte, die die laufbahn-rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, in der Regel zu Beamten ernannt.

( § 57 Abs. 5 SchulG )

Bevor die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgt, muss sich der Bewerber in der sogenannten „Probezeit“ bewähren. Nach der Laufbahnverordnung dürfen Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden wenn sie das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es gibt Ausnahmen bei bestimmten Verzögerungstatbeständen. ( § 14 LBG )

Die Probezeit beträgt in der Regel drei Jahre, die Mindestprobezeit ein Jahr, wenn bereits Dienstzeiten im öffentlichen Schuldienst geleistet worden sind.

Auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung zählen zur Berechnung der Probezeit.

( § 5 LVO und § 32 LVO )

In dieser Zeit sind mindestens zwei Beurteilungen durch den Schulleiter über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten zu erstellen. Die erste Beurteilung sollte spätestens nach zwölf Monaten erfolgen, die zweite rechtzeitig vor dem Ende der Probezeit. ( § 5 Abs. 1 LVO und BASS 21-02 Nr. 2 )

Die Probezeit darf die Gesamtdauer von fünf Jahren nicht überschreiten.

( § 5 Abs. 8 LVO )

Weitere Informationen zu den Ausnahmen: § 14 LVO

Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

Die Probezeit beträgt grundsätzlich sechs Monate, falls im Arbeitsvertrag nicht anders vereinbart. ( § 2 TV-L )

Die Schulleitung erstellt eine dienstliche Beurteilung, in der die Bewährung festgestellt wird.

Die Kündigungsfrist beträgt in der Probezeit zwei Wochen zum Monatsschluss. ( § 34 Abs. 1 TV-L )

Verlängerung der Probezeit

Die Probezeit verbeamteter Lehrkräfte kann maximal um zwei Jahre verlängert werden.

( § 5 Abs. 8 LVO mit Ausnahme Satz 5 )

Mögliche Gründe können längere Fehlzeiten aufgrund von Krankheit, Beurlaubung oder Erziehungsurlaub von mehr als drei Monaten sein sowie eine Nichtbewährung in der Regelprobezeit.