Nach § 12 Absatz 4 ADO (bass.schul-welt.de/12374.htm) sind Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet, „auf Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch Vertretungsunterricht zu erteilen. Sie sind zu einer angemessenen fachlichen Vorbereitung und Durchführung dieses Unterrichts verpflichtet. Die zu Vertretenden haben – soweit dies zumutbar ist – sicherzustellen, dass die für den ordnungsgemäßen Vertretungsunterricht erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stehen…“
Die durch den Vertretungsunterricht ggf. anfallende Mehrarbeit kann unter bestimmten Voraussetzungen ausgeglichen oder vergütet werden. Die Bedingungen dafür sind den Ausführungen unter dem Stichwort „Mehrarbeit“ zu entnehmen.
Die grundsätzlichen Regelungen für den Vertretungsunterricht an der einzelnen Schule fallen in den Zuständigkeitsbereich der Lehrerkonferenz. Nach § 68 Absatz 3 des Schulgesetzes entscheidet die Lehrerkonferenz über „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen“. Jede Schule muss demnach über ein Vertretungskonzept verfügen, in dem diese Grundsätze verschriftlicht sind; dieses Vertretungskonzept ist im Übrigen verpflichtender Bestandteil des Portfolios für die Qualitätsanalyse.
Vertretungsunterricht muss aber nicht notwendigerweise auch Mehrarbeit bedeuten, da Lehrkräften im Rahmen des individuellen Pflichtstundendeputats Vertretungsreservestunden zugewiesen werden können. Dafür werden jeder Schule nach dem sogenannten „Eckdatenerlass“ entsprechend ihrer Schulgröße Stellen (-anteile) gegen Unterrichtsausfall, für Vertretungsaufgaben und für besondere Förderaufgaben zugewiesen. Die Förderaufgaben in der Titelbezeichnung beziehen sich dabei allerdings nicht auf stundenplanmäßigen Förderunterricht im Rahmen der Ergänzungsstunden, da lt. Erlass die Einplanung von Stellenreservestunden nicht für den Unterrichtsbedarf der Stundentafeln erfolgen darf. Die zusätzlichen Stunden sind ausschließlich zur Vermeidung von Unterrichtsausfall und für (zusätzliche) individuelle Förderung zu verwenden. Selbst bei einem Stellenunterhang an der einzelnen Schule sind die Stellen gegen Unterrichtsausfall gemäß ihrem erlassmäßigen Verwendungszweck einzusetzen; in einem solchen Fall sind ggf. von der Dienstelle Versetzungen oder Abordnungen an die unterbesetzte Schule vorzunehmen. Eine Regelung, wie diese zusätzlich bereit gestellten Stunden an der Schule konkret zu verwenden sind, sollte ebenfalls Bestandteil des Vertretungskonzeptes der Schule sein.
Die hier gemachten Ausführungen beziehen sich auf den „Ad-hoc-Vertretungsunterricht“, der bei kurzfristigem Ausfall von Lehrkräften über den täglichen Vertretungsplan geregelt wird. Bei längerfristigen Ausfällen von mindestens vier Wochen erfolgt nach dem Erlass „Flexible Mittel für Vertretungsunterricht“ in der Regel die Ersatzeinstellung einer Vertretungslehrkraft, die für diese Vertretungstätigkeit einen Arbeitsvertrag erhält.