Pflegezeit und Familienpflegezeit

Rechtsgrundlagen:

Für Beamt:innen gelten § 67 Landesbeamtengesetz (LBG) sowie §§ 16 und 16a der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrLV). Diese Regelungen orientieren sich in vielen Teilen am Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), das für Angestellte gilt.

Bei einer akut auftretenden Pflegesituation oder der Notwendigkeit der Begleitung naher Angehöriger, etwa in der letzten Lebensphase, gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Schuldienst für eine bestimmte Zeit zu reduzieren oder auszusetzen.

Ein Überblick: (Link zum Infoblatt)

Was sind nahe Angehörige? Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Schwager, Schwägerin, Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder – auch die des Ehepartners -, Schwiegerkinder (Ehepartner eines Kinds), Enkelkinder
Freistellungs-möglichkeitenAnlassBedingungen
Kurzzeitige Arbeitsver-hinderungakut auftretende Pflegesituation, eine pflegerische Versorgung ist erforderlich10 Tage ohne Ankündigung, Freistellung erfolgt sofort, ärztliche Bescheinigung notwendig Beamte: Besoldung wird bis 9 Tage weitergewährtTarifbeschäftigte: erhalten Pflegeunterstützungsgeld von der sozialen Pflegeversicherung
Pflegezeit bis zu 6 Monatenzur Pflege eines Angehörigenbis zu 6 Monate ohne Bezüge möglich, ärztliche Bescheinigung notwendig, Beihilfeberechtigung bleibt bestehen muss zwei Wochen vorher angekündigt werden
Freistellung bis zu drei MonatenBegleitung in der letzten Lebensphaseohne Bezüge, Beihilfeberechtigung bleibt bestehen muss zwei Wochen vorher angekündigt werden
Familienpflege-zeit bis zu 24 MonatenZur Pflege naher AngehörigerWenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind, besteht ein Anspruch darauf, bis zu 24 Monate die Arbeit auf 9 – 10,5 Stunden bei Lehrkräften pro Woche zu reduzieren, um diese in häuslicher Umgebung zu pflegen.  
Teilzeit im Blockmodell in der Familienpflegezeit– Freistellungs- oder Ermäßigungsphase am Anfang Einkommen während der Familienpflegezeit: Beamte (TZ im Blockmodell)Bei Tarifbeschäftigten vergleichbar, reduzieren sie ihre Arbeitszeit, wird ein Gehaltsvorschuss gezahlt, der später zurückgezahlt werden muss. muss 8 Wochen vorher angekündigt werden  
Für Beamt:innen: Beurlaubung aus familiären Gründen nach §71 (Beurlaubung) und §64 (Teilzeit und Beurlaubung) LBGBetreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige angehörige PersonUrlaub auf Antrag, bis zur Dauer von 3 Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung; max. 12 Jahre (§71 LBG). Nach §64 LBG ist während der Beurlaubung eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit möglich. Antrag mind. 6 Monate zuvor, Beginn der Beurlaubung grundsätzlich zu Beginn des Schuljahres oder Schulhalbjahres Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge nach §71 LBG, die den Leistungen der Beihilfe entspricht
für Angestellte: Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen möglich (§28 TV-L) Genehmigungsart analog zu den Beamt:innen; kein Anspruch auf Krankenbezüge und Krankengeldzuschuss   Für die Stufenlaufzeit sind 3 Jahre Unterbrechung unschädlich.


Hinweise zur Beurlaubung im Beamtenverhältnis: Ministerialblatt (MBI.NRW) Ausgabe 2017 Nr. 29 vom 05.10.2017, Seite 845 bis 890