Rechtsgrundlagen:
Für Beamt:innen gelten § 67 Landesbeamtengesetz (LBG) sowie §§ 16 und 16a der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrLV). Diese Regelungen orientieren sich in vielen Teilen am Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), das für Angestellte gilt.
Bei einer akut auftretenden Pflegesituation oder der Notwendigkeit der Begleitung naher Angehöriger, etwa in der letzten Lebensphase, gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Schuldienst für eine bestimmte Zeit zu reduzieren oder auszusetzen.
Ein Überblick: (Link zum Infoblatt)
| Was sind nahe Angehörige? Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Schwager, Schwägerin, Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder – auch die des Ehepartners -, Schwiegerkinder (Ehepartner eines Kinds), Enkelkinder | ||
| Freistellungs-möglichkeiten | Anlass | Bedingungen |
| Kurzzeitige Arbeitsver-hinderung | akut auftretende Pflegesituation, eine pflegerische Versorgung ist erforderlich | 10 Tage ohne Ankündigung, Freistellung erfolgt sofort, ärztliche Bescheinigung notwendig Beamte: Besoldung wird bis 9 Tage weitergewährtTarifbeschäftigte: erhalten Pflegeunterstützungsgeld von der sozialen Pflegeversicherung |
| Pflegezeit bis zu 6 Monaten | zur Pflege eines Angehörigen | bis zu 6 Monate ohne Bezüge möglich, ärztliche Bescheinigung notwendig, Beihilfeberechtigung bleibt bestehen muss zwei Wochen vorher angekündigt werden |
| Freistellung bis zu drei Monaten | Begleitung in der letzten Lebensphase | ohne Bezüge, Beihilfeberechtigung bleibt bestehen muss zwei Wochen vorher angekündigt werden |
| Familienpflege-zeit bis zu 24 Monaten | Zur Pflege naher Angehöriger | Wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind, besteht ein Anspruch darauf, bis zu 24 Monate die Arbeit auf 9 – 10,5 Stunden bei Lehrkräften pro Woche zu reduzieren, um diese in häuslicher Umgebung zu pflegen. |
| Teilzeit im Blockmodell in der Familienpflegezeit– Freistellungs- oder Ermäßigungsphase am Anfang Einkommen während der Familienpflegezeit: Beamte (TZ im Blockmodell)Bei Tarifbeschäftigten vergleichbar, reduzieren sie ihre Arbeitszeit, wird ein Gehaltsvorschuss gezahlt, der später zurückgezahlt werden muss. muss 8 Wochen vorher angekündigt werden | ||
| Für Beamt:innen: Beurlaubung aus familiären Gründen nach §71 (Beurlaubung) und §64 (Teilzeit und Beurlaubung) LBG | Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige angehörige Person | Urlaub auf Antrag, bis zur Dauer von 3 Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung; max. 12 Jahre (§71 LBG). Nach §64 LBG ist während der Beurlaubung eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit möglich. Antrag mind. 6 Monate zuvor, Beginn der Beurlaubung grundsätzlich zu Beginn des Schuljahres oder Schulhalbjahres Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge nach §71 LBG, die den Leistungen der Beihilfe entspricht |
| für Angestellte: Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen möglich (§28 TV-L) | Genehmigungsart analog zu den Beamt:innen; kein Anspruch auf Krankenbezüge und Krankengeldzuschuss Für die Stufenlaufzeit sind 3 Jahre Unterbrechung unschädlich. | |
Hinweise zur Beurlaubung im Beamtenverhältnis: Ministerialblatt (MBI.NRW) Ausgabe 2017 Nr. 29 vom 05.10.2017, Seite 845 bis 890
